Vorgehens in Sachen Bebauung Kenzingen Nord, Altstadtsatzung, Innenstadt und Klimaschutz

Anfrage der Stadt

Vorstellungen CDU, FFW/BVK und MIK

Bebauung Kenzingen Nord

Bitte der Stadtverwaltung:
Insbesondere wird gebeten mitzuteilen, welche Gebietsabgrenzung für den Bereich Pfannenstiel favorisiert wird und wie die Bodenordnung und die Bauleitplanung erfolgen soll. Zu berücksichtigende Punkte sind dabei unter anderem ob ein oder mehrere Bebauungspläne erstellt werden, ob Bebauungsplanabschnitte gebildet werden sollen, welche Form der Umlegung gewählt und ob ein Erschließungsträger beauftragt wird.

Gebietsabgrenzung Bereich Pfannenstiel: Bebauung des Gesamten Areals: Größe des Areals: 56.000 m²und zusätzlich Entwicklung Breitenfeld V
Gemäß dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan von Februar 2018 bietet es sich an, den Bereich Pfannenstiel zusammen mit Breitenfeld V zu erschließen. Daraus ergeben sich Synergieeffekte z.B. bei der Energie- und Wärmeversorgung die genutzt werden können. Gesamtfläche: ca. 7,9 ha
- Bodenordnung (Umlegung): Bereich Pfannenstiel: Vorschlag: Freiwillige Umlegung mittels Bildung einer als BGB-Gesellschaft der privaten Eigentümer gegründeten Erschließungsgemeinschaft. Bereich Breitenfeld V: Vorschlag: Gesetzliche Umlegung wie gehabt.
Vorab ist Herr Dr. Burmeister Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Freiburg i.Br. (Kanzlei Bender Harrer Krevet) in eine Gemeinderatssitzung einzuladen. Hierbei soll er über die Vor- und Nach-teile zwischen Freiwilliger und Gesetzlicher Umlegung referieren, die Möglichkeiten einer Beteili-gung der Stadt über einen städtebaulichen Vertrag und den Abschluss eines Folgekostenvertrags erläutern und für die jeweiligen Gebiete entsprechende Vorschläge zur Bodenordnung machen.
Für die Verhandlungen mit dem Investor ist ein Ausschuss zu bilden. Dieser soll bestehen aus dem Bürgermeister, einem Rechtsanwalt (Vorschlag Dr. Burmeister) und ca. 3 Gemeinderäten.
Es bietet sich an, einen gemeinsamen Bebauungsplan für den Bereich Pfannenstiel und Breiten-feld V zu erstellen, welcher im Bereich der Erschließung je nach Baufortschritt umzusetzen ist. Es können mehrere Bebauungsplanabschnitte erstellt werden und in zeitlicher Abfolge von mehreren Jahren (5 – 15 Jahre) entwickelt werden.
31. Januar 2021
- Ziele der Bauleitplanung:
• Bedarfsgerechte, Iandschafts- und umweltverträgliche Bereitstellung von Wohnbauland und angemessene Verdichtung unter Berücksichtigung eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden
• Verpflichtung, einen bestimmten Anteil der Wohnungen oder der Geschoßfläche als Eigen-tums- oder Mietwohnungen im Standard und mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus zu er-richten,
• Eine umweltfreundliche Versorgung mit Wärme und Energie, z.B. Wärme 4.0, zumindest für das Teilgebiet Pfannenstiel, evtl. auch Breitenfeld V mit Reserven für das Märkte-Zentrum, die Feuerwehr und den zukünftigen Betriebshof.
• Arrondierung des Ortsrandes unter Berücksichtigung der Eingrünung zur freien Landschaft, Ein- und Durchgrünung des Plangebiets
• Nachhaltige, effiziente, ökologische Verkehrserschließung, Erhalt der Wegebeziehungen in die freie Landschaft

Maßnahmenkatalog Innenstadt: Es wird gebeten mitzuteilen, ob ein "Maßnahmenkatalog Innenstadt" in Auftrag gegeben werden soll, der unter Einbeziehung aller Beteiligten konkrete Handlungsempfehlungen erarbeitet oder wie gegebenenfalls anderweitig verfahren werden soll.

  • Einladung von Herrn Wolfgang Koch von der Agentur Meyer & Koch, Endingen in die öffentliche Gemeinderatssitzung am 04. März 2021. Die gesamte Vorstand-schaft der HuG Kenzingen ist hierzu ebenfalls einzuladen.
    Vorstellung der Agentur und durchgeführte Aktionen – Beauftragung der Erarbeitung von Vorschlägen zur Durchführung von verschiedenen Maßnahmen zur Belebung der Innenstadt Kenzingens.
  • Einladung von Frau Nadine Klasen, Wirtschaftsförderin der Stadt Oberkirch und 3. Vorsitzende der Stadtmarketing Oberkirch e. V. bis Ende Juni 2021 in den Gemeinderat.
    Vorstellung der verschiedenen Wirtschaftsfördermaßnahmen in Oberkirch und Vortrag über Entstehung, Organisation, Aufgaben und Ziele der Stadtmarketing Oberkirch e. V.
    Auf Empfehlung von Herrn Ingo Fuchs, Inhaber des Modehauses Fuchs und 1. Vorsitzender der Gewerbe- & Handelsvereinigung Endingen (G&H) ist das Stadtmarketing der Stadt Oberkirch mit seinem Verein „Stadtmarketing Oberkirch e. V.“ als Beispiel für die Stadt Kenzingen sehr gut geeignet.
    Mit den Aktivitäten des Stadtmarketing Oberkirch e.V., wird branchenübergreifend der Standort Oberkirch für Einzelhändler, Gastronomen, Dienstleister, freie Berufe, Handwerker, Industriebetriebe, Kulturinitiativen, Hauseigentümer, aber auch Einwohner und weiteren Interessenten gestärkt. Denn nur wenn alle Interessensgruppen mit einbezogen sind und sich viele engagieren, kann professionelles Stadtmarketing betrieben werden.
    Die Mitglieder sind Einzelhändler, Gastronomen, Dienstleister, Freiberufler, Handwerker, Kulturinitiativen, Industrie sowie Bewohner und Eigentümer.
  • Einladung von Herrn Reiner Wener, Fachbereichsleiter Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing der Stadt Wittlich bis Oktober 2021 in den Gemeinderat.
    Vortrag über das Projekt „Alwin“ der Stadt Wittlich. Mit „alwin“ (kurz für aktives Leerstands-management in der Wittlicher Innenstadt) versucht die Stadt Wittlich Menschen, die ein Geschäft eröffnen möchten, mit Eigentümern zusammenzubringen.
    Die Leitfrage war, wie wieder Leben in die Stadt zu bekommen ist. Mit “Alwin” widmet sich die Stadt Wittlich dem Einzelhandel. Innenstadtentwicklung kann nur dann Fortschritte machen, wenn die Akteure direkt angesprochen werden. Formelle Schreiben oder Bekanntmachungen versanden meist nur. Darum ist die Stadt Wittlich bei “Alwin” auf die Eigentümer zu-gegangen, zugleich aber auch auf die Einzelhändler, denn die profitieren ja ebenfalls davon, wenn interessante Läden in der Fußgängerzone entstehen. Und auch die regionalen Banken, also Sparkasse und Genossenschaftsbank, waren von Anfang an eingebunden, weil sie das nötige Know-how für die Finanzierung guter Ideen einbringen.

Klimaschutz:
Es wird gebeten mitzuteilen, ob sich die Stadt Kenzingen des Klimaschutzmanagers der Stadt Herbolzheim bedienen soll, ein Klimaschutzmanager auf Ebene des Gemeindeverwaltungsverbandes angesiedelt werden soll, ein eigener Klimaschutzmanager eingestellt oder wie gegebenenfalls anderweitig verfahren werden soll.

Die Stadt Kenzingen benötigt zur Zeit keinen eigenen Klimaschutzmanager weder auf Ebene des Gemeindeverwaltungsverbandes noch auf Ebene der Stadt.
Stattdessen sollen die Aufgaben im Bereich Klimaschutz, den jeweiligen Haushaltspositionen der Stadtverwaltung zugewiesen werden und Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Das Klimaschutzgutachten der Stadt Kenzingen ist demnach in seinen verschiedenen Aufgabenbereichen den einzelnen Funktionen der Stadtverwaltung als Verantwortliche zuzuweisen. Zur Umsetzung der einzelnen Aufgaben des Klimaschutzgutachtens ist ein noch zu bildender Klimaschutzbeirat zu hören. Es kann auf externes Knowhow z.B. Energieagentur Regio Freiburg oder den zukünftigen Klimaschutzmanager der Stadt Herbolzheim oder den Klimaschutzmanager des Landkreis Emmendingen Zugriff genommen werden.
- Etablierung des im Klimaschutzkonzept vorgesehenen Klimaschutzbeirates Seine Aufgabe ist
• die Konkretisierung der im Klimaschutzkonzept genannten Aufgaben,
• Weiterentwicklung des Klimaschutzkonzeptes und als Schwerpunkt der Aktivitäten die
• Konkrete Umsetzung der Maßnahmen (wir haben kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem!) und die
• Sensibilisierung der Menschen in Kenzingen, vor allem der Immobilienbesitzer für individuell sinnvolle CO2-reduzierende Maßnahmen:
Als Mitglieder im Klimaschutzbeirat beruft der Gemeinderat
• 1-3 Vertreter der Stadtverwaltung,
• 4-6 Gemeinderäte, die Interesse und Kenntnisse in Sachen Klimaschutz haben
• 1 Vertreter des AK Klima und
• 6-8 ehrenamtlich tätige Fachleute aus Kenzingen aus den Bereichen
• Förderung, Planung für Gebäude und Energiekonzepte, Photovoltaik, Solarthermie, Heizungstechnik einschließlich Kaminfeger, Fassadenisolierung, Bautenschutz, Altbaurenovierung, (Elektro-) Mobilität, etc.
Der Klimaschutzbeirat wählt einen Sprecher aus seinen Reihen.

  1. Altstadtsatzung:
    Es wird um die Mitteilung konkreter Änderungswünsche und -vorschläge gebeten.

Die Altstadtsatzung soll durch ein entsprechendes Planungsbüro überarbeitet werden. Hierzu soll ein Leistungskatalog erstellt und 3 Angebote eingeholt werden.
Nachfolgende Punkte sollen hierbei in der Altstadtsatzung berücksichtigt werden:
1. Im Abschnitt Präambel und Begründung sollen Ausnahmetatbestände aufgenommen werden. z.B. Ausnahmen von dieser Satzung können zugelassen werden, wenn
• die abweichende Gestaltung auf von den öffentlich zugänglichen Flächen nicht einsehbar ist oder
• Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder
• die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
2. Die Kenntnisgabepflicht gemäß § 3 der bisherigen Altstadtsatzung ist auf nachfolgende bauliche Veränderungen anzuwenden. Die Begrifflichkeiten sind zu erläutern:
• Hausfassaden: Alle von außen sichtbaren Wand- und Giebelflächen eines Hauses, gleich-gültig ob sie gegen einen öffentlichen oder privaten Freiraum stehen.
• Dächer: Alle sichtbaren Außenflächen, die ein Haus nach oben begrenzen.
• Schaufenster: Verglaste Öffnungen, in denen von außen sichtbar für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen geworben wird.
• Schaukästen: Verglaste Gehäuse, die an oder in einer Fassade befestigt, oder davor freiste-hend aufgestellt sind.
• Werbeanlagen: Als Werbeanlagen gelten die im § 2 Abs. 9 LBO (Landesbauordnung) definierten Anlagen. Zugelassen sind Digitale Angebotstafeln, sogenannte "e-stopper" vor dem Gebäude, welche temporär während den Öffnungszeiten aufgestellt werden können.
• Antennenanlagen: Als Antennenanlagen im Sinne des § 74 Abs 1 Nr. 4 LBO gelten Stab-, Flächenantennen und Parabolantennen für Satellitenempfang, die an Fassaden, Dächer o-der freistehend, außen sichtbar befestigt werden.
• Einfriedungen: Bauliche oder pflanzliche Anlagen oder Einrichtungen, die das Grundstück gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen von Menschen und Stoffen abschirmen. Anmerkung:
• Die „Nicht- Einsehbarkeit“ im Sinne dieser Satzung bedeutet, wenn die entsprechenden Gebäude- bzw. Anlageteile nicht vom öffentlichen Straßenraum innerhalb des Gebiets und unmittelbar angrenzend oder von exponierten Stellen (Vorbergzone Hecklingen bis Herbolzheim) aus einsehbar sind.
3. Bei der Definition des Baukörpers gemäß § 5 der bisherigen Altstadtsatzung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
• Die historische Gebäudestellung zu den einzelnen Straßen und Plätzen muss beibehalten werden.
• Knicke, Vor- und Rücksprünge der einzelnen Hausfronten mit jeweils verschiedenen Grundstücksbreiten und der damit bewirkten Lebendigkeit und Untergliederung der einzelnen Straßen und Platzräume sind zu erhalten.
• Schmale Hauszwischenräume (Winkel, Traufgassen, Brandnischen) zwischen vorhandenen Gebäuden sind zu erhalten.
4. Bei den Anforderungen an die Dachlandschaft gemäß § 7 der bisherigen Altstadtsatzung ist folgendes aufzunehmen:
• Dachgauben sind in der ersten Gaubenreihe als Einzelgauben mit einer maximalen senk-rechten Höhe von 1,80 m (gemessen von der Sparrenoberkante des Hauptdaches bis zu den Sparren der Dachgaube und einer Breite von max. 2,50 m auszubilden. Zulässig sind Schleppgauben, Kastengauben, Satteldachgauben, Spitzgauben und Walmdachgaube
• Gaubenabstände – jeweils in der Dachfläche gemessen:
- vom First und vom Ortgang, bzw. von der Brandwand zum Nachbargebäude, mindestens
1,25 m
- von der Traufe, mindestens 0,90 m
- zwischen den Einzelgauben, mindestens 1,00 m
- bei Gebäuden bis 6 Meter Trauflänge, vom Ortgang , bzw. von der Brandwand zum Nachbargebäude, mindestens 1,25 m, der Abstand zwischen den Gauben, mindestens 1,00 m.
• Andere Dachaufbauten können zugelassen werden, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind.
• Die Ortgangüberstände sollen ca. 0,30 m, bei Dachgauben ca. 0,10 bis 0,25 m betragen.
• Eine zweite waagerechte Gaubenreihe auf einer Dachfläche ist nur dann zulässig, wenn die flächenhafte Wirkung des Daches erhalten bleibt. Zwischen den oberen und unteren Gauben ist ein Abstand von mindesten 0,5 m einzuhalten.
• Dachflächenfenster sind bis zu einer Größe von 1,2 m Länge und bis zu einer Breite von 0,9 m zulässig. Kleinere Lüftungs- und Ausstiegsluken, sind bis 0,8 m² Größe zulässig.
• Für die Dacheindeckung sind nur nichtglänzende Tonziegel zulässig. Es müssen aufgeraute, naturrote sowie braune Biberschwanzziegel oder Bieberfalzziegel verwendet werden.
5. Bei den Anforderungen an die Dachlandschaft gemäß § 7 der bisherigen Altstadtsatzung ist folgendes zu entfernen
• Dacheinschnitte sind nur auf den vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Dachflächen zulässig.
• Die Summe der Gaubenbreiten im ersten Dachgeschoss darf die halbe, im zweiten Dachge-schoss 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten.
6. Bei den Anforderungen an die Fenster, Schaufenster, Türen und Tore gemäß § 8 der bisherigen Altstadtsatzung ist folgendes aufzunehmen:
• Fenster, Türen, können auch in Kunststoff und Metall verbaut werden.
• Fensterläden können mit anderen Materialien z. B. Holz oder Aluminium, beschichtet oder Kunststoff verbaut werden.
• Bei Sanierungsarbeiten oder Neubauten sind zum Bauantrag dem TA mehrere Farbentwürfe sowie die Gestaltungen Fenster, Schaufenster, Türen und Tore vorzulegen (mind. 3 Stück)
• Fenster bis 0,60 m lichter Breite sollten mit innenliegenden Sprossen eingebaut werden.
• Vorhandene Fenstereinfassungen aus Naturstein oder Holz sind zu erhalten, ggf. können durch andere Materialien ersetzt werden.
• Vorhandene Fensterläden sind zu erhalten, falls vorhanden bei defekt ist § 8 allgemein um-zusetzen.
• Gaubenfenster (Holz) sind farblich mit dem TA abzustimmen.
• Gaubenfenster in Kunststoff müssen in weiss oder in naturbelassenen Farben verbaut wer-den.
• An den Fenstern der Straßenfassaden sind Fensterläden anzubringen, wenn dadurch eine gute Gliederung der Fassade erreicht wird und sie sich harmonisch ins Straßenbild einfü-gen. Neuanfertigungen sind nur in Holz (auf Antrag können Aluminium Fensterläden ver-baut werden) als volle Läden mit Einschubleisten oder als Jalousieläden zulässig.
• Schiebläden können auf Antrag je nach Gestaltung der Fassade verbaut werden.
• Türen und Tore sind in Holz auszuführen oder anderen Materialien. Dabei soll die Formensprache und Gliederung der noch vorhandenen historischen Tore und Türen in der Umgebung, als Leitfaden dienen.
• Auf Antrag können auch andere Materialien verbaut werden. Mehrere Gestaltungs- und Farbentwürfe müssen zur Baugenehmigung vorgelegt werden.
7. Bei den Anforderungen an die „Zusätzlichen Bauteile“ gemäß § 9 der bisherigen Altstadtsatzung ist folgendes aufzunehmen:
• Vordächer und Balkone können auf Antrag und Einzelentscheidung durch den TA an den Straßenfronten neu errichtet werden, sofern der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird.
8. Bei den Anforderungen an die Werbeanlagen gemäß § 11 der bisherigen Altstadtsatzung ist folgendes aufzunehmen:
• Werbung an Gebäuden darf aus aufgemalten Einzelbuchstaben mit maximal 0,50 m Höhe oder hinterleuchteten, aus angestrahlten Einzelbuchstaben mit max. 0,50 m Höhe bestehen, es können auch hinterleuchtete Firmenschilder an der Stätte selbst angebracht wer-den.
9. Bei den Anforderungen an die Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie gemäß § 13 der bisherigen Altstadtsatzung ist folgendes aufzunehmen:
• Solaranlagen zur Strom oder Wärmegewinnung sind auf die vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Dachflächen zu beschränken.
• Dachflächenintegrierte Solarthermieanlagen sind im Geltungsbereich der Altstadtsatzung zulässig, wenn sie nicht einsehbar im Sinne der Definition von § 3 sind. Glänzende Einfas-sungen für diese Anlagen sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können bei Wohngebäuden dachflächenintegrierte Solarthermieanlagen bis zu einer Breite von max. 1/3 der Dachfläche, jedoch nicht mehr als 3,0 m, auch an den Straßenseiten zugelassen werden.
• Grundsätzlich ist der Bauherr und oder Planverfasser auf die Einhaltung der Altstadtsatzung beim einreichen des Bauantrage schriftlich durch den Fachbereich 3 hinzuweisen.
• Abweichungen von, nichteinhalten der Satzung ist vom Fachbereich 3 der Baurechtsbehörde und dem TA anzuzeigen. Es ist ein Busgeldverfahren einzuleiten, das mit Rücksprache des Baurechtsamtes bis hin zum Abbruch / Rückbau der Anlage führen kann.
• Die Überwachung der Einhaltung der satzungsgemäßen Umsetzung der Altstadtsatzung ob-liegt der Stadt Kenzingen, mit Rücksprache der Baurechtsbehörde.
In der Altstadtsatzung sollen - anhand von Beispielen in der Kenzinger Altstadt - entsprechende Bilder die schriftlichen Vorgaben illustrieren.